Gesink Group GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG
I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Kunden i. S. d. Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt.
4. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zur Ausführung des Vertrages getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II. Angebot, Auftragsannahme
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Dokumentationen, Skizzen, Muster, Gewichts und Maßangaben, sonstige Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2. Die Auftragserteilung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Leistung an den Kunden erklärt werden. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Weg, bestätigen wir den Zugang der Bestellung wobei die Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung darstellt.
III. Lieferfrist und Lieferverzug
1. Der Leistungszeitpunkt wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
2. Sofern wir verbindliche Termine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. Ziff VIII. dieser AGB.
3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunde erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Leistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG sowie der Gesink Positioning GmbH & Co. KG schließen Verpackung, Versicherung und Versandkosten nicht mit ein; diese gehen zusätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
2. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart wird, innerhalb von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum rein netto fällig. Wird die Zahlungsfrist überschritten, so können Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnet werden. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
3. Die Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG kann für alle Leistungen eine Vorauszahlung von bis zu 70 % des Auftragswertes ansetzen. Berechnete Fremdkosten können als komplette Vorauszahlung berechnet werden. Aufträge an Lieferanten und interne Produktionen werden erst nach Eingang der Vorauszahlung in Auftrag gegeben. Die Gesink Positioning GmbH & Co. KG berechnet alle ihre Leistungen grundsätzlich zu 100 % via Vorkasse ab.
4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Hiervon unberührt bleiben Gegenrechte des Kunden im Falle einer mangelhaften Lieferung.
5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellug unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
V. Kündigung / Stornierung
1. Das Recht zur ordentlichen Vertragskündigung durch den Kunden ist ausgeschlossen. Sofern die Leistungen der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG in der Herstellung eines Werkes bestehen, kann der Kunde bis zur Vollendung des Werkes gem. § 649 BGB den Vertrag jederzeit kündigen. Er ist dann jedoch zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung gem. den Bestimmungen in Abs. 3 verpflichtet.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt.
3. Wenn der Kunde von einem Kündigungsrecht gem. § 649 BGB Gebrauch macht, das ihm hinsichtlich des werkvertraglichen Teils der Leistungen der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG zusteht, so hat die Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen. Bezüglich nicht erbrachter Leistungen werden 40 % der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendung vereinbart, die auf den Vergütungsanspruch anzurechnen sind. Bei einer Stornierung (60 bis 21 Tage vor Aufbaubeginn der Veranstaltung) werden 60 % des Bestellwertes fällig. Bei einer kurzfristigen Stornierung (21 Tage bis 4 Tage vor Aufbaubeginn der Veranstaltung) werden 80 % des Bestellwertes fällig, ab 3 Tage vor Aufbaubeginn 100 %. Dem Kunden bleibt unbenommen nachzuweisen, dass geringere Aufwendungen entstanden sind.
4. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch die Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG oder des Rücktritts aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gilt Ziffer (3) entsprechend.
5. Vorbestelltes und eingeplantes Personal sowie reserviertes Mietgut, das nicht abgenommen wird, muss dem Kunden voll in Rechnung gestellt werden. Ist eine anderweitige Vermietung möglich, so trägt der Kunde die entstandenen Kosten für den An- und Abtransport sowie den möglichen Mietausfall.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nicht- zahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Arbeitsergebnisse wie z. B. Erfindungen, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erzielen, stehen ausschließlich uns zu.
VII. Gewährleistung
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Leistungsbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Leistungsbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von uns stammt.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
4. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreie Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.
7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht ist auf das betroffene Vertragsverhältnis beschränkt und kann nicht auf andere in der Geschäftsbeziehung noch bestehende Vertragsverhältnisse ausgedehnt werden.
10. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. VIII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
VIII. Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
4. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten haftet die Agentur nicht.
IX. Versicherung
1. Die Miet-Ausstattung ist nicht versichert. Eine Versicherung der Miet-Ausstattung für die Laufzeit einer Veranstaltung einschließlich der Auf- und Abbauzeit wird empfohlen.
2. Transportschäden sind der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG unverzüglich zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung eingeholt und an die Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG übersandt werden.
3. Für vom Kunden veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers versichert.
4. Vom Kunden aufgrund schriftlicher Vereinbarung zur Einlagerung übernommenes Gut, ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht versichert.
X. Kreditwürdigkeit
1. Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden erkennbar, so dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass der Kunde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird, ist die Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG berechtigt, die Fertigung der bestellten Gewerke ruhen zu lassen bzw. die Lieferung zu verweigern, bis Vorauszahlung geleistet oder eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft gestellt wird. Von einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit ist insbesondere auszugehen, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug befindet oder ungünstige Auskünfte durch Kreditinstitute oder Kreditversicherer bekannt werden. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Zahlung oder zur Sicherheitsleistung nicht nach, ist die Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz verlangen.
XI. Urheberrecht und Nutzungsrecht
1. Alle Designleistungen und Konzepte sind bis zur schriftlichen Übertragung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber Eigentum der Gesink Messe- und Werbeagentur.
2. Die Entwürfe der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
3. Die Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache, regionale Nutzungsrecht für ein Jahr übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
4. Die Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG bzw. hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
XII. Abwerbungsverbot
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von zwei Jahren danach keine freien und festen Mitarbeiter der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG abzuwerben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters zu zahlen.
XIII. Hinweise zur Datenverarbeitung
1. Wir erheben im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Kunden. Wir beachten dabei die Vorschriften des Datenschutzrechtes einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Europäischen Union sowie des ergänzenden nationalen Rechts. Ohne Einwilligung des Kunden werden wir Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
XIV. Mitbewerberausschluss
1. Die Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG sowie die Gesink Positioning GmbH & Co. KG ist berechtigt, für gleiche und ähnliche Dienstleistungsunternehmen und Hersteller tätig zu werden.
XV. Referenzen
1. Der Auftraggeber erteilt der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG sowie der Gesink Positioning GmbH & Co. KG mit dem Auftrag ausdrücklich das Recht, die für ihn durchgeführten Leistungen als Referenz und für die Eigenwerbung zu verwenden.
XVI. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.